1. | Allgemeines / Geltungsbereich |
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1.1. |
Diese Verkaufsbedingungen sind anzuwenden gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
1.2. |
Alle Aufträge werden aufgrund nachstehender allgemeiner Verkaufsbedingungen angenommen, beziehungsweise ausgeführt. Mit Auftragserteilung erkennt der Käufer diese allgemeinen Verkaufsbedingungen an. |
1.3. |
Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge. Der Käufer ist an seinen Auftrag 2 Wochen nach Absendung an uns (Poststempel oder E-Mail-Datum) gebunden. |
1.4. |
Zusätzliche Abmachungen bedürfen zu unserer Verpflichtung unserer schriftlichen Bestätigung. |
2. | Preise |
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2.1. |
Vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Steuern (z.B. Mehrwertsteuer, VOC-Steuer (Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, LSVA). |
2.2. |
Für die Berechnung sind die von uns ermittelten und mitgeteilten Gewichte, Stückzahlen und/oder Mengen maßgebend, wenn der Käufer diesen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang, widerspricht. |
3. | Anwendungstechnische Beratung |
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3.1. |
Soweit wir Beratungsdienstleistungen erbringen, geschieht dies unverbindlich nach bestem Wissen. Rechtsansprüche können aus diesen Beratungsleistungen nicht abgeleitet werden. |
3.2. |
Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Komponenten unserer gelieferten Waren beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. |
4. | Zahlung |
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4.1. |
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Valuta am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. |
4.2. |
Bei Zahlungsverzug wird, nach vorheriger Verzugsmeldung, vom Tage der Fälligkeit an ein Verzugszins von mindestens 5% in Rechnung gestellt gemäß OR Art. 104. |
4.3. |
Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns behaupteter, jedoch bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. |
5. | Lieferung |
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5.1. |
Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin abzuholen. Kommt der Käufer mit der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, diese nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden. |
5.2. |
Sofern abweichend davon vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgt der Transport auf Kosten des Käufers. Die Wahl des Transportmittels sowie des Transportweges obliegt mangels Weisung unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. |
5.3. |
Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig. |
5.4. |
Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund Rohstoff-, Energie-, oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstandes bleibt unberührt. |
5.5. |
Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Waren bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. |
5.6. |
Berechnete Leihgebinde, die uns fristgerecht in unbeschädigtem Zustand zurückgesandt werden, werden zum fakturierten Betrag gutgeschrieben. |
5.7. |
Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer auf Wunsch einen Dritten, der die Verpackungen der geordneten Entsorgung oder einem Recycling zuführt. |
5.8. |
Ein Rückgaberecht für gelieferte Waren besteht generell nicht. Für wieder verwendbare, nicht angebrochene und nicht eingefärbte Produkte kann unter vorheriger Absprache mit der Votteler AG (Schweiz) eine Materialgutschrift von 80% des Nettowarenwertes erstattet werden, Abgetönte Produkte werden nicht zurückgenommen. |
6. | Annahmeverzug |
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6.1. |
Kommt der Käufer mit der Abholung oder Annahme der Ware in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen. Der Käufer hat den geltend gemachten und entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. |
6.2. |
Die Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Kaufgegenstände in unserem Werk auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versandkosten, Anlieferung, Aufstellung oder Entladung übernommen haben. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. |
7. | Mängel |
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7.1. |
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang nach Mängeln zu untersuchen. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Jeglicher Mangel ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich unter vollständiger Darstellung von Art und Ausmaß gegenüber uns anzuzeigen. Bei Lieferung nicht erkennbarer Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung. |
7.2. |
Wir übernehmen eine einjährige Gewährleistung ab Lieferung gemäß OR Art. 210 für die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Waren sowie dafür, dass die Waren keine körperlichen Mängel haben, die deren Wert oder Tauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere nicht für Mängel, die sich aus einer Applikation ergeben. Jede weitere Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere
- für die Weiterverarbeitung der Ware und das daraus resultierende Arbeitsergebnis;
- für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Verarbeiters vorhandenen, von uns jedoch nicht erkannten oder von uns als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware;
- bei der Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmaterial, das dem in der Zusicherung genannten Untergrundmaterial bloß ähnlich oder verwandt ist;
- bei Verwendung der Ware für einen uns nicht bekannten oder für uns nicht voraussehbaren Verwendungszweck;
- für die Weiterverarbeitung der Ware mit Fremdmaterialien.
Farbtöne sind vor der Verarbeitung pro Gebinde auf ihre Richtigkeit zu prüfen. |
8. | Haftung |
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8.1. |
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind. |
8.2. |
Alle außerhalb unseres Einflusses und unserer Kontrolle liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung. |
9. | Rechtsmängel |
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Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. |
10. | Verjährung |
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. |
11. | Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges |
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11.1. |
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus Einzelvertrag ist unser Firmensitz. |
11.2. |
Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Es ist ausschließlich Schweizer Recht anwendbar. |